Signet des Schleppjagdverein Frankenmeute e.V.

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Schleppjagdverein Frankenmeute e.V.".

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth unter der NR.: VR20940 eingetragen.

(3) Rechtssitz ist 91325 Adelsdorf. Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Der Ort der Geschäftsstelle wird durch das Präsidium festgelegt.

(4) Der Verein führt folgendes Signet: (siehe oben)

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege und Ausbildung des reiterlichen Geistes und des Reitsports, insbesondere des Jagdreitens.

(2) Die Pflege und Förderung des Jagdreitens wird vor allem verwirklicht durch Organisation von Schleppjagden und dieTeilnahme daran, Abhaltung und Vermittlung von Lehrgängen und Versammlungen, Wecken und Förderung des kynologischen Verständnisses fürZucht und Ausbildung von Meutehunden und die Umsetzung in die Praxis,

Pflege des in der jagdreiterlichen Tradition wurzelnden kultur­historischen Erbes,

Zusammenarbeit- und ggf. Mitgliedschaft in in- und ausländischen Vereinigungen, die auch im weiteren Sinn dem Jagdreiten verbunden sind.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnittes "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(6) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas Anderes bestimmt. Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Präsidiumsmitglieder können eine Erstattung von Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen, auch ohne Einzelnachweis erhalten, wenn der Erstattungsbetrag die wirklich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durchdie Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitgliederversammlung kann insoweit beschließen, den Aufwendungsersatz imRahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(7) Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in allen seinen Belangen

auf demokratischer Grundlage. Der Verein fördert insbesondere die Funktion

des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen und

sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, sozialer

Stellung und sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine

unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

 

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt werden.

(2) Auf Antrag kann die Mitgliedschaft zur Probe erworben werden. Diese endet automatisch nach einem Jahr.

(3) Der Antrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung der

Erziehungsberechtigten, die durch Unterschrift auf dem Antrag gegeben wird.

(4) Der Antrag juristischer Personen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen

Vertreters.

(5) Über dieAufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme ist dem Mitglied durch die Übersendung der Satzung bekannt zu geben. Die Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen. Sie muss nicht begründet werden.

 

§ 5 Verlust derMitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausstritt, Streichung von der

Mitgliederliste oder Beschluss.

 

§ 6 Austritt 

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Schatzmeister schriftlich mitzuteilen. § 4 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(2) Unabhängig vom Zeitpunkt des Austritts ist das Mitglied zur Zahlung der festgesetzten Gebühren und des gesamten Jahresbeitrages für das Geschäftsjahr verpflichtet ,in dem  der Austritt wirksam wird.

 

§ 7 Streichung

(1) Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, die trotz Mahnung mit derLeistung ihres Mitgliedsbeitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.

(2) Die Mahnung, in der auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werde muss, ist kostenpflichtig. Sie ist mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Sie ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt.

(3) Die Mitgliedschaf twird nach Ablauf der Frist ohne weitere Benachrichtigung des betroffenen Mitglieds gestrichen.

(4) Gegen die Streichung besteht die Berufungsmöglichkeit an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung oder die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

 

§ 8 Ausschluss

(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei:

a) grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung,

b) vorsätzlich oder grobfahrlässig vereinsschädigendem Verhalten

c) unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

(2) Über denAusschluss entscheidet dasPräsidium. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben.

(3) Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben werden.

(4) §7 Abs.4 gilt entsprechend.

(5) Innerhalb einer Frist von einem Monat steht dem Ausgeschlossenen das

Recht der Beschwerde zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu.

(6) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf eines Jahres einen Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen.Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn sie das Präsidium einstimmig befürwortet und die Mitgliederversammlung die Wiederaufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Gegen den ablehnenden Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.

 

§ 9 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten

(1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein oder gewesen sein müssen,ernannt werden,welche sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben oder sich durch die Förderung der Bestrebungen des Vereins ausgezeichnethaben.Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(2) Zu Ehrenpräsidenten können frühere Präsidenten ernannt werden, deren Verdienste - wie für Ehrenmitglieder beschrieben - überragend sind. Verdienste können im Allgemeinen nur darin bestehen,dass die Tätigkeit der zu Ehrenden für das Wohlergehen und den Bestand des Vereins von entscheidender Bedeutung war oder ist.Im Übrigen gilt das für die Ehrenmitglieder Gesagte sinngemäß.

(3) Das Niederlegen dieser Ehrentitel schließt den Austritt aus dem Verein nur dann ein, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

(4) Die Aberkennung von Ehrentiteln kann nur unter der Voraussetzung des §8 erfolgen.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht

an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,Anträgezustellen,

vom vollendeten 16. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben,

auf Unterstützung, Förderung und Vertretung im Rahmen der Satzungszwecke.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Die Mitglieder haben die Pflicht,

den Verein bei der Verwirklichung der Satzungszwecke zu unter­stützen,

die Vereinssatzung einzuhalten,

sich in Angelegenheiten des Vereins den Anweisungen des Präsidiums und der vom Präsidium Beauftragten unterzuordnen,

die festgesetzten Gebühren und Beiträge fristgerecht zu bezahlen.

 

§ 11 BeiträgeundGebühren

(1) Jedes Mitglied hat jährliche Beiträge zu leisten, eine Aufnahmegebühr kann festgesetzt werden.

(2) Die festgesetzten Beiträge werden zum 15. Februar des jeweiligen Jahres ausschließlich per Lastschrift eingezogen.Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht erstellt. Bei Zahlung des Beitrages per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung ist für den erhöhten Verwaltungsaufwand ein Aufschlag von 10% auf den Jahresbeitrag zuleisten.

(3) Tritt das Mitglied bis zum 30. Juni eines Jahres in den Verein ein, ist der volle

Jahresbeitrag zu leisten, in den anderen Fällen ein hälftiger Beitrag.

(4) Bei Bestehen eines finanziellen Sonderbedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf €100,00 je Jahr und Mitglied nicht übersteigen.Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung -vgl.(5)-  ist möglich.

(5) Näheres zur Beitragserhebung kann durch eine Beitragsordnung geregelt werden,die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.

(6) Aus begründetem Anlass kann das Präsidium auf schriftlichen Antrag des

Mitgliedes Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

(7) Vereinsbeiträge können gerichtlich beigetrieben werden.

 

§ 12 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und die

Rechnungsprüfer.

(2) Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig bei Vergütung der

Auslagen.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Organe des Vereins für die Dauer von drei Geschäftsjahren. Sie bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Aufnahmegebühr und der

Jahresbeiträge der Mitglieder.

(3) Die gem. § 14 Abs.1 berufene Mitgliederversammlung beschließt nach Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsberichtes des Präsidiums sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Entlastung des Präsidiums.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anträge zur Tagesordnung.

 

§ 14 Die Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich innerhalb drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. ln begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.

(2) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

es das Interesse des Vereins erfordert,

mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe der  Gründe schriftlich beantragen.

 

§ 15 Form und Frist der Berufung

(1) Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung schriftlich, perTelefax oder per E-Mail, mit Angabe der Tagesordnung und Veröffentlichung der fristgerecht eingegangenen Einträge, spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung (Poststempel bzw.

Datumvermerk bei Telefax und E-Mail) derEinladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 16 Beschlussfassung

(1) Soweit durch Gesetz oder in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Mit einfacher Mehrheit können die Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters.

(2) Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln gewählt. Steht für ein Präsidiumsamt  mehr als ein Kandidat zur Wahl, so muss schriftlich gewählt werden.

(5) Die Rechnungsprüfer werden jeweils en bloc gewählt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl als jeweils Ämter zu besetzten sind, so muss in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt werden, ggf. als Ersatzmitglieder. Eine Mehrheit ist nicht erforderlich.

(6) ln Mitgliederversammlungen, die nach dem 15. Februar des laufenden Jahres stattfinden, ist nur derjenige stimmberechtigt, der bis zu diesem Zeitpunkt seinen Beitrag bezahlt hat.

 

§ 17 Anträge zur Mitgliederversammlung

(1) Anträge zur Mitgliederversammlung gem. § 14 Abs.1 müssen bis spätestens

31. Dezember schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingehen.

(2) Fristgerecht eingegangene Anträge sind in die der Einladung beigefügten

Tagesordnung aufzunehmen.

(3) ln der Mitgliederversammlung dürfen neue Anträge oder Zusatzanträge eingebracht werden, die sich aus der Verhandlung ergeben.Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung, ob über neue Anträge oder Zusatzanträge verhandelt werden soll. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

 

§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Präsidenten zu unterschreiben. Waren in der

Versammlung mehrere Präsidenten tätig, unterschreibt der letzte

Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 19 Das Präsidium

(1) Zum Präsidium des Vereins gehören

der Präsident,

der Vizepräsident,

der Schatzmeister

und der Sekretär.

(2) Das Präsidium führt die Vereinsgeschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(3) Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt allein.

Im Innenverhältnis regelt sich die Vertretung wie folgt:

Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung vertritt der Vizepräsident den

Präsidenten; ist auch dieser verhindert, vertritt der Schatzmeister.

(4) Der Präsident führt den Verein. Er beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums und die Mitgliederversammlung. Bei Letzterer kann auf Vorschlag des Präsidenten ein Versammlungsleiter bestellt werden.

(5) Dem Vizepräsidenten obliegt insbesondere die Verantwortung, Aufgaben und Arbeiten zu koordinieren und ggf. zu leiten, die für den Meutebetrieb und die Ausrichtung von Veranstaltungen erforderlich sind. So fern es sich um Jagden handelt, ist hier in erster Linie der Master verantwortlich.

(6) Dem Schatzmeister obliegen die laufenden Geschäfte der Vermögensverwaltung.

(7) Der Sekretär hat insbesondere die Aufgabe, in den Präsidiumssitzungen und in der Mitgliederversammlung das Protokoll zu führen.

(8) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn nachschriftlicher oder telefonischer Einladung aller Präsidiumsmitglieder mindestens drei an der Beschlussfassung teilnehmen. Auf die Einladungsfrist von mindestens acht Tagen kann einverständlich verzichtet werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

§ 20 Amtszeit des Präsidiums

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils für die Dauer von drei

Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2) Fällt der Präsident während seiner Amtszeit aus, so beruft das gemäß § 19 Abs. 3 zur Stellvertretung berufene Präsidiumsmitglied innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Präsidenten.

(3) Fällt ein anderes Präsidiumsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Präsident einen kommissarischen Vertreter, der auch ein Mitglied des Präsidiums sein kann, bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 21 Beauftragte

(1) Das Präsidium kann für bestimmte Funktionen, die für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind, Beauftragte bestellen.

(2) Zu diesen Beauftragten gehören insbesondere

der Master, dem die Verantwortung für die jagdliche Ausbildung und Führung der Meute obliegt und der in Abstimmung mit dem Präsidium die Mitglieder der Equipage beruft, sowie

der Houndsman, dem die alleinige Verantwortung für die Meute hinsichtlich der Gesundheitsvor- und Fürsorge und der Auswahl der Elterntiere für die Nachzucht übertragen ist.

(3) Die Beauftragten bleiben solange im Amt, bis sie vom Präsidium davon entbunden werden, oder dem Präsidenten ihren Rücktritt erklären. Die Entscheidung oder der Rücktritt bedarf keiner Begründung.

 

§ 22 Jagdsekretariat

(1) Das Präsidium kann ein Jagdsekretariat einrichten und dafür nach Maßgabe des §2 Abs.6 Personal gegen Entgelt einstellen.

(2) Verträge über die Abhaltung von Jagden und ähnlichen Veranstaltungen können vom Verantwortlichen des Sekretariats (Jagdsekretär) im Namendes Vereins geschlossen werden. Er kann auch gegenüber dem Vertragspartner die Rechnungsstellung zur Zahlung auf ein Sonderkonto des Vereins veranlassen. Zeichnungsberechtigt und bevollmächtigt für dieses Konto ist der Präsident und die von ihm Beauftragten.

 

§ 23 DieRechnungsprüfer

(1) Es sind jeweils zwei Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von drei Geschäftsjahren zuwählen. Sie dürfen kein anderes Amt in einem anderen Organ des Vereins inne haben.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Vermögensverwaltung. Sie prüfen insbesondere die Bücher und den Jahresabschluss auf sachliche und rechnerische Richtigkeit, ordnungsgemäße Aufzeichnung und Vollständigkeit der Belege.

(3) Das Ergebnis ihrer Prüfung tragen sie der Mitgliederversammlung vor und stellen einen Antrag zur Entlastung des Präsidiums.

 

§ 24 Haftung

(1) Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Der Präsident und jeder befugt für den Verein Handelnde ist verpflichtet, bei allen namens des Vereins auszuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftspartner zu vereinbaren, dass die Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(2) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Funktionsträger, deren Vergütung € 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 25 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtung, die sich aus einer eventuellen Mitgliedschaft der in § 2 Abs.2 genannten Vereinigungen ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitragserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweilige Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen das Präsidium bei Vorlage der schriftlichen Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis - ohne Kenntnisgabe der Bankdaten- gewähren.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Frist aufbewahrt.

 

§ 26 AuflösungdesVereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung müssen Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

(2) Die Auflösung kann nur mit Dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. Ist diese erste, zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit vier Wochen Frist eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertel der abgegebenen Stimmen den Auflösungsbeschluss fassen kann.

(3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei

Liquidatoren, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

(4) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und gemeinsame Werte der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ist zu steuerbegünstigten Zwecken dem "Deutschen Reiter-und Fahrerverband e.V., Fachgruppe Jagdreiten -Vereinigung der Meutehalter" zuübertragen.

(5) Dies gilt auch bei Wegfall des in § 2 beschriebenen Zwecks des Vereins.

 

§ 27 Sprachregelung

Wenn im Text dieser Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Organ-und Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 28 Weitere Rechtsvorschriften

Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB und der zuständigen Gesetze.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12. April 2014 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.